Wartung ihrer Feuerlöscher

Unsere Leistungen der zweijährigen Wartungs- und Inspektionsumfang bei tragbaren Feuerlöschgeräten nach DIN 14406 Teil 4
• Begutachtung der Feuerlöscher auf allgemeinen Zustand und Sauberkeit
• Prüfung des Schutzanstriches (z. B. auf Korrosionserscheinungen)
• Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Beschriftung
• Kontrolle von Armaturen, Schläuchen und Sicherungen
• Kontrolle der Kunststoffteile auf Brüche, Risse und Verformung
• Kontrolle der Auslöse- und Unterbrechungseinrichtungen
• Kontrolle des Gewichtes oder des Volumens des Löschmittels
• Beachtung der Fälligkeit von Prüffristen nach BetrSichV
• Prüfung von Gewindeanschlüssen hinsichtlich mechanischer Beschädigung und Gängigkeit
• Prüfung des Löschmittels auf Verwendbarkeit
• Kontrolle auf Korrosionserscheinungen
• Prüfung von Dichtungen
• Bei Auflade-Feuerlöschern wird zusätzlich der Druck oder das Gewicht des Treibgases wird geprüft
• Funktionsbereitschaft des Feuerlöschers wiederherstellen
• Feuerlöscherhalterung hinsichtlich Befestigung und Beschädigung prüfen
• Anbringung des Revisionsaufklebers am Feuerlöscher
• Dokumentation der durchgeführten Arbeiten
• Instandhaltungsanweisungen der Hersteller beachten


Wartung/¬Instandhaltung von Feuerlöschern
Die gesetzlichen Grundlagen für die Wartung, bzw. Instandhaltung von Feuerlöschern werden hier geregelt:
ASR A2.2 Kapitel 6

In diesem Kapitel beschreibt die ASR, dass Feuerlöscher regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durch einen Sachkundigen geprüft werden müssen. Falls Mängel festgestellt werden, müssen die Feuerlöscher instand oder ersetzt werden
DIN 14406 Teil 4
Die DIN 14406 Teil 4 gilt für tragbare Feuerlöscher nach DIN EN 3. Enthalten sind Regeln, welche die Instandhaltung tragbarer Feuerlöscher durch Sachkundige beschreibt. Ein Zeitabstand zwischen zwei Inspektionen von maximal zwei Jahren wird vorgeschrieben.
§ 35 StVZO
Lt. Straßenverkehrszulassungsordnung schreibt für tragbare Feuerlöschgeräte in Kraftomnibussen die wiederkehrende Inspektion innerhalb von 12 Monaten vor.
§ 16 BetrSichV
Nach § 16 der Betriebssicherheitsverordnung sind Feuerlöscher spätestens alle 5 Jahre einer inneren Prüfung, alle 10 Jahre einer Festigkeitsprüfung zu unterziehen
Die innere Prüfung nach § 16 BetrSichV wird in der Regel im Rahmen der 2-jährigen Inspektion nach DIN 14406 Teil 4 alle 4 Jahre durchgeführt. Durch die innere Prüfung alle 8 Jahre kann eine befähigte Person in Abhängigkeit von der Bauart des Feuerlöschers entscheiden, ob der Feuerlöscher einer Festigkeitsprüfung unterzogen werden muss oder nicht. Die Festigkeitsprüfung kann entfallen, wenn bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden. Für Feuerlöscher mit einem Druckinhaltsprodukt < 1.000 kann die Festigkeitsprüfung durch eine befähigte Person (TRBS 1203) durchgeführt werden. Ist das Druckinhaltsprodukt > 1.000 erfolgt die Festigkeitsprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)

Anfragen zur Feuerlöscher Wartung an:

Sven Müller

Sachkundiger zur Prüfung von Feuerlöschern, Fachkraft für Rauchwarnmelder

Tel.: 0171/6778900

Mail:  muetaeg-mue@web.de


 
 
 
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